Kompetent betreut.

                   Willkommen in
                             unserem Neubau.

                      Idyllisch im 
                                schönen Kraichgau.

              Der Mensch steht bei uns
                                       im Mittelpunkt.

Abwechslungsreich.

              Verweilen im
                       traumhaften Park.

Wir haben für Sie angebaut.

Modern und gemütlich.

  

 

„Das Denken und Handeln unseres Teams ist auf die uns anvertrauten Menschen gerichtet!“

Dieses Leitbild leben alle unsere Mitarbeiter/innen.

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11.01.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

Aufgrund der Änderung der CoronaVO gelten
ab Montag, den 11. Januar 2021 folgende Regelungen:

§ 1h Abs. 1: 
Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. 

Besuche in stationären Pflegeeinrichtungen sind nur nach vorherigem negativem Antigen-Test und (bisher: oder) mit FFP-2-Maske gestattet. Die vorherige Testung ist nicht auf Antigen-Tests beschränkt. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels PoC-Antigen-Test darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage alt sein. Die Vorgabe umfasst auch externe Personen, die insbesondere aus beruflichen Gründen in die Einrichtungen kommen: hierunter fallen z.B. Ärztinnen und Ärzte, Physiotherapeuten und Seelsorgerinnen und Seelsorger.  

Wer entgegen § 1h Absatz 1 eine Einrichtung ohne negativen Antigentest und Atemschutz betritt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Nr. 6 CoronaVO. 

Wir bedauern außerordentlich, dass die Rechtsänderungen wiederum kurzfristig und ohne adäquate Vorbereitungszeit für die Einrichtungen in Kraft treten.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Vogelmann

Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
Referat 33 (Pflege)
Telefon (0711) 123-3802
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www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de

Informationen zum Schutz personenbezogener Daten finden Sie unter:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/header-und-footer/datenschutz/

Altenwohn- und Pflegeheim
Haus Schönblick GmbH
Junkerstraße 20
75015 Bretten-Neibsheim

Telefon: 0 72 52 - 924 - 0
Fax: 0 72 52 - 924 299
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